Ein geerbtes Haus zu verkaufen beginnt mit der Klärung der Erbfolge, der gemeinsamen Ziele und der finanziellen Situation. Bei mehreren Erben braucht der Verkauf des Nachlasshauses eine gemeinsame Entscheidung. Ob dabei Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn entsteht, hängt insbesondere von Anschaffung, Nutzung und möglichen zusätzlichen Erwerbsvorgängen ab; Erbschaftsteuer ist eine eigene Frage. Grundlagen sind § 2040 BGB, § 23 EStG und § 1 ErbStG.
Dieser Ratgeber ordnet die Schritte für ein Haus im Privatvermögen. Er hilft Ihnen, die Verkaufsentscheidung vorzubereiten und die Fragen für Notariat, Steuerberatung und Immobilienbewertung zusammenzustellen.
Wer entscheidet über den Verkauf des geerbten Hauses?
Mit dem Erbfall geht das Vermögen auf die Erben über; bei mehreren Erben entsteht gemeinschaftliches Nachlassvermögen. Über ein Haus, das noch zu diesem Nachlass gehört, können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Grundlage sind § 1922 BGB, § 2032 BGB und § 2040 BGB.
Für die Verkaufsplanung sollten deshalb zuerst alle Beteiligten feststehen. Prüfen lassen sollten Sie auch, ob eine Testamentsvollstreckung, Vertretung oder andere Besonderheit die Verfügungsbefugnis beeinflusst. Die folgenden Schritte beziehen sich auf einen gemeinschaftlichen Verkauf durch die Erben.
Eine hohe Erbquote gibt einem Miterben nicht das Recht, das ganze Haus allein zu verkaufen. Auch ein vermeintlicher „eigener Hausanteil“ lässt sich nicht ohne Weiteres herauslösen: Über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand kann ein Miterbe nicht verfügen. Der Verkauf eines Erbteils am gesamten Nachlass ist ein anderer Vorgang mit eigenen Regeln; er wird hier nicht behandelt. Das unterscheidet § 2033 BGB.
Als Vorbereitung empfiehlt sich eine gemeinsame Übersicht: Wer möchte verkaufen, wer möchte übernehmen, und welche finanziellen oder zeitlichen Grenzen bestehen? Benennen Sie einen Ansprechpartner für die Organisation und halten Sie fest, welche Entscheidungen weiterhin alle Beteiligten treffen müssen. Eine organisatorische Rolle ersetzt keine rechtswirksame Vollmacht.
Verkaufen, übernehmen oder gemeinsam behalten?
Die Entscheidung sollte zu den Wohnwünschen, finanziellen Möglichkeiten und Absprachen der Erben passen. Vergleichen Sie deshalb den Verkauf mit einer Übernahme durch einen Erben und dem gemeinsamen Behalten. Die folgenden Punkte sind eine Entscheidungshilfe, keine Empfehlung für eine bestimmte Gestaltung.
- Gemeinsam verkaufen: Klären Sie Angebotspreis, Vermarktungsauftrag, Umgang mit Kaufangeboten und den frühesten Übergabetermin. Besprechen Sie auch, wer bis dahin laufende Ausgaben organisiert.
- Übernahme durch einen Erben: Stellen Sie Wert, Belastungen und eine mögliche Auszahlung nebeneinander. Eine verbindliche Zusage sollte erst erfolgen, wenn Finanzierung, Vertrag und Steuerfolgen geprüft sind.
- Gemeinsam behalten oder vermieten: Vereinbaren Sie Zuständigkeiten, Nutzung, Kosten und den Umgang mit Reparaturen. Legen Sie auch fest, wie eine spätere Verkaufsentscheidung besprochen werden soll.
Bei Uneinigkeit sollte zunächst geklärt werden, worüber gestritten wird: über den Wert, die Nutzung oder die Aufteilung. Bleibt eine Einigung aus, ist rechtliche Beratung zur Auseinandersetzung des Nachlasses sinnvoll. § 2042 BGB sieht dafür einen grundsätzlichen Anspruch mit Ausnahmen vor; daraus folgt keine einfache Abkürzung zum eigenmächtigen Hausverkauf.
Welche Unterlagen sollten Erben zusammentragen?
Für den Verkauf müssen Erbfolge und Verfügungsbefugnis nachvollziehbar sein; daneben werden Informationen zum Haus und zu seinen Belastungen benötigt. Nicht jede praktische Verkaufsunterlage ist gesetzlich vorgeschrieben. Stellen Sie die Dokumente deshalb nach ihrem Zweck zusammen.
- Erbnachweis und Vertretung: Testament oder Erbvertrag, Eröffnungsniederschrift und gegebenenfalls Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis. Welche Nachweise ausreichen, sollte das Notariat klären.
- Rechte und Finanzierung: Grundbuchauszug, vorhandene Darlehensunterlagen sowie Vereinbarungen zu Wohnrechten oder anderen Belastungen. Lassen Sie mit Bank und Notariat klären, welche Rechte beim Verkauf bestehen bleiben oder abgelöst werden sollen.
- Objektunterlagen als Arbeitsgrundlage: Grundrisse, Flächenangaben, Bauunterlagen, Modernisierungsnachweise und gegebenenfalls Mietverträge. Ungeklärte Flächen oder Umbauten sollten als offene Punkte erfasst werden.
- Steuerliche Vorgeschichte: Ursprünglicher Kaufvertrag, Unterlagen zu späteren Übertragungen und eine zeitliche Übersicht über Selbstnutzung, Vermietung und Leerstand. Ergänzen Sie vorhandene Erbschaftsteuerunterlagen.
Ein Erbschein ist nicht ausnahmslos erforderlich. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann zusammen mit der Eröffnungsniederschrift für den Grundbuchnachweis genügen; das Grundbuchamt kann bei verbleibenden Zweifeln weitere Nachweise verlangen. Maßgeblich ist § 35 GBO.
Auch die vorherige Eintragung der Erben im Grundbuch ist bei einem unmittelbaren Weiterverkauf nicht immer nötig. Die Ausnahme in § 40 GBO sollte das Notariat für den konkreten Vorgang prüfen.
Für den Energieausweis bestehen beim Verkauf gesetzliche Vorgaben, insbesondere zur Vorlage spätestens bei der Besichtigung. Ausnahmen gelten etwa für kleine Gebäude und Baudenkmäler; die Grundlage bilden §§ 79 und 80 Gebäudemodernisierungsgesetz, insbesondere § 79 Absatz 4.
Fehlen Bauunterlagen für ein Haus in Mönchengladbach, bietet der Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz Eigentümern Scans der vorhandenen Gebäudeakten an. Zugang und Anforderungen beschreibt die Stadt unter Einsichtnahme in Gebäudeakten. Eine ausführlichere Arbeitsliste finden Sie im Ratgeber Unterlagen für den Hausverkauf.
Wie schafft eine Bewertung eine gemeinsame Grundlage?
Eine nachvollziehbare Werteinschätzung kann die Verkaufsentscheidung oder das Gespräch über eine Übernahme vorbereiten. Legen Sie vorher gemeinsam fest, welchen Zweck die Bewertung erfüllen soll und welche offenen Fragen sie beantworten muss. Bei einem Streit über den Wert sollte fachlich geklärt werden, ob ein gesondertes Gutachten benötigt wird.
Für eine erste Immobilienbewertung sollten alle Beteiligten dieselben Unterlagen und Informationen zum Zustand erhalten. Halten Sie auch fest, welche Angaben noch ungeprüft sind. Die Einschätzung eines möglichen Verkaufspreises bestimmt weder automatisch die Auszahlung an einen Miterben noch die steuerliche Bewertung des Nachlasses.
Trennen Sie in Ihrer Planung den erwarteten Kaufpreis von dem Betrag, der später verteilt werden kann. Offene Darlehen, vereinbarte Verkaufskosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten gehören in eine eigene Übersicht. Nach § 2046 BGB sind Nachlassverbindlichkeiten vor der Verteilung zu berichtigen; erforderliche Beträge für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten sind zurückzubehalten.
Wann ist der Verkauf einer geerbten Immobilie steuerfrei?
Für ein Haus im Privatvermögen kann ein Verkauf außerhalb der Zehnjahresfrist oder unter der gesetzlichen Eigennutzungsausnahme ohne Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn bleiben. Ein rein unentgeltlicher Erbgang startet die Anschaffungsfrist nicht neu; entscheidend ist die steuerlich maßgebliche Vorgeschichte. Erbschaftsteuer und eine mögliche Familienheim-Befreiung müssen davon getrennt geprüft werden. Grundlagen: § 23 EStG und BMF, EStH 2025, Anhang 26, Randnummern 10 und 25–26.
Anschaffung: Die Frist beginnt nicht einfach am Todestag
Für die Zehnjahresfrist ist beim unentgeltlichen Erbgang die Anschaffung des Erblassers zu berücksichtigen. Liegen zwischen maßgeblicher Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre, fällt der private Grundstücksverkauf insoweit nicht unter § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Lassen Sie die konkreten Daten anhand der Verträge prüfen; eine überschlägige Rechnung nach Kalenderjahren reicht dafür nicht.
Besondere Vorgänge wie eine frühere Entnahme aus einem Betriebsvermögen können für die steuerliche Anschaffung relevant sein. Ebenso darf ein späterer Erwerb gegen Zahlung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht einfach wie die ursprüngliche Erbschaft behandelt werden. Für solche Vorgänge sind § 23 EStG und die BMF-Erläuterungen, Randnummer 30 gesondert zu prüfen.
Eigennutzung: Der gesamte zeitliche Verlauf zählt
Das Gesetz nimmt eine Immobilie unter anderem aus, wenn sie seit Anschaffung oder Fertigstellung bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt wurde. Die zweite Möglichkeit betrifft eine zusammenhängende Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorherigen Kalenderjahren. Das sind nicht zwingend drei volle Jahre; das mittlere Kalenderjahr muss bei dieser Variante vollständig umfasst sein.
Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Eigennutzung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Trotzdem beantwortet „Die Eltern haben dort gewohnt“ die Steuerfrage noch nicht: Vermietung, Leerstand, Teilflächen und die Nutzung nach dem Erbfall müssen in die Prüfung einbezogen werden. Quelle: BMF, Anhang 26, Randnummern 25–27 einschließlich der Aktualisierung zu Randnummer 25.
Erbschaftsteuer und Familienheim getrennt prüfen
Die Erbschaftsteuer betrifft den Erwerb von Todes wegen, nicht erst den späteren Verkauf. Ob sie anfällt, ist daher eine andere Prüfung als die Einkommensteuer auf einen Verkaufsgewinn. Ein nach § 23 EStG nicht steuerbarer Verkauf bedeutet nicht automatisch, dass auch die Erbschaft steuerfrei ist. Grundlage: § 1 ErbStG.
Besondere Aufmerksamkeit braucht ein Haus, für das die Familienheim-Befreiung beansprucht wurde. Sie hat eigene Voraussetzungen, etwa zum begünstigten Erwerber und zur unverzüglichen Selbstnutzung. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen; das Gesetz enthält eine Ausnahme für zwingende Gründe. Vor einem Verkauf sollten diese Voraussetzungen anhand des konkreten Erbfalls geprüft werden. Grundlage: § 13 Absatz 1 Nummern 4b und 4c ErbStG.
Wie lässt sich der Verkauf gemeinsam vorbereiten?
Beginnen Sie die Vermarktung mit einer geklärten Entscheidungsgrundlage und einem abgestimmten Vorgehen. Vor verbindlichen Vereinbarungen sollten die offenen rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Punkte beantwortet sein. Die folgende Reihenfolge ist eine praktische Orientierung.
- Beteiligte und Ziele klären: Erbfolge, Vertretung und Verkaufswunsch abstimmen; offene Nachlassfragen sammeln.
- Unterlagen und Wert aufarbeiten: Objekt besichtigen, Informationen vervollständigen und eine nachvollziehbare Preisgrundlage vereinbaren.
- Finanzen und Steuerfragen prüfen: Bank und fachliche Beratung einbeziehen, mögliche Ablösung und Verteilung vorbereiten.
- Vermarktung abstimmen: Zuständigkeiten für Besichtigungen, Rückmeldungen und Kaufangebote sowie die Freigabe von Preisänderungen festlegen.
- Vertrag und Übergabe vorbereiten: Das Notariat mit dem Kaufvertrag befassen und Räumung, Zahlung sowie Übergabe verbindlich regeln. Grundstückskaufverträge bedürfen nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung.
Für die Zusammenarbeit empfiehlt sich eine gemeinsame Dokumentenablage mit nachvollziehbaren Freigaben. Halten Sie neben dem Preis auch den vereinbarten Zustand bei Übergabe fest, etwa welche Gegenstände geräumt werden sollen. Erlösverteilung und Nachlassabrechnung sollten Sie rechtlich abstimmen, bevor Geld ausgezahlt wird.
So unterstützen wir Sie
Wir beginnen mit einer kostenlosen, unverbindlichen Werteinschätzung Ihres Hauses in Mönchengladbach und Umgebung. Wenn Sie sich gemeinsam für den Verkauf entscheiden, unterstützen wir bei Unterlagen, Vermarktung und Besichtigungen und begleiten den Hausverkauf bis zum Notartermin. Erbrechtliche Vereinbarungen und persönliche Steuerfolgen lassen Sie zuvor durch das Notariat beziehungsweise Ihre Rechts- und Steuerberatung klären.
Quellen und weiterführende Links
Die rechtlichen Aussagen stützen sich auf die folgenden Gesetzestexte und amtlichen Erläuterungen, abgerufen am 25. Oktober 2026. Sie beschreiben allgemeine Voraussetzungen; entscheidend bleiben die Unterlagen und Umstände des einzelnen Erbfalls.
- Erbfolge und gemeinsamer Nachlass: § 1922 BGB, § 2032 BGB, § 2033 BGB und § 2040 BGB.
- Auseinandersetzung und Verbindlichkeiten: § 2042 BGB und § 2046 BGB.
- Nachweise und Kaufvertrag: § 35 GBO, § 40 GBO und § 311b BGB.
- Einkommensteuer: § 23 EStG, § 52 Absatz 31 EStG und BMF, EStH 2025, Anhang 26.
- Erbschaftsteuer und Familienheim: § 1 ErbStG und § 13 ErbStG.
- Energieausweis: § 79 GModG und § 80 GModG.
- Örtliche Unterlagenbeschaffung: Stadt Mönchengladbach – Einsichtnahme in Gebäudeakten.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob ein Verkauf, eine Übernahme oder eine Verteilung des Nachlasses rechtlich und steuerlich wie geplant möglich ist, muss anhand des Einzelfalls fachlich geprüft werden. Stand des Beitrags: Oktober 2026.